DAS NETZ STEUERT DEN VERBRAUCH. UND ALLE PROFITIEREN DAVON.

Der neu geregelte § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) legt fest, dass Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 4,2 kW bei drohenden Strom-Engpässen vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Das soll Überlastungen der Netze vermeiden und den zunehmenden Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Zum Ausgleich können die Verbraucher von reduzierten Netzentgelten und weiteren finanziellen Vorteilen profitieren.

DAS SYSTEM DER ZUKUNFT: INTELLIGENT UND FLEXIBEL.

Der § 14a EnWG ist ein wichtiger Schritt hin zu einem dezentralen und intelligent gesteuerten Energiesystem. Der Stromverbrauch soll flexibler gesteuert werden, die Integration erneuerbarer Energien soll gesteigert werden. Das Ganze beschleunigt durch finanzielle Anreize wie reduzierte Netzentgelte.

DAS ZIEL DES GESETZES: DIE STABILE STROMVERSORGUNG.

Der § 14a EnWG ermöglicht es Netzbetreibern, den Stromverbrauch energieintensiver Verbrauchseinrichtungen aktiv zu steuern. Dazu braucht man intelligente Zähler, mit denen Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Batteriespeicher reguliert werden können. Der Effekt: Bei hoher Netzbelastung kann die Leistung solcher Geräte zeitweise gedrosselt werden. Das entlastet und stabilisiert das Stromnetz und vermeidet Engpässe.

DARUM GEHT ES: STEUERBARE GERÄTE AB 4,2 kW LEISTUNG.

Die Regelung des § 14a EnWG betrifft Geräte mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Dazu gehören:

• Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
• Wärmepumpen (inklusive Zusatz- oder Notheizungen)
• Klimaanlagen
• Batteriespeicher

RECHTE UND PFLICHTEN.

DIE RECHTE DER VERBRAUCHER:

Netzbetreiber dürfen den Anschluss der im Gesetz genannten Geräte nicht verweigern, auch bei hoher Netzbelastung.
Verbraucher kommen als „Ausgleich“ für die Steuerbarkeit Ihrer Geräte in den Genuss von reduzierten Netzentgelten. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

Modul 1: Pauschale Netzentgeld-Entlastung (rund 130 € brutto jährlich in 2025).
Modul 2: Verbrauchsabhängige Reduzierung der Netzentgelte.
Modul 3: Ab April 2025, Information folgt

DIE PFLICHTEN DER VERBRAUCHER:

Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen seit 1. Januar 2024 beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Die Geräte müssen steuerbar sein – also technisch in der Lage, ihre Leistung auf mindestens 4,2 kW (oder in Ausnahmefällen auf 0 kW) abzusenken.
Eine zeitweise Drosselung der Leistung durch den Netzbetreiber muss akzeptiert werden.

DIE PFLICHTEN DER NETZBETREIBER:

Eine Drosselung der Leistung der betroffenen Geräte darf nur bei nachgewiesener Überlastung erfolgen und muss auf das notwendige Minimum beschränkt sein.
Die Ursache für eine Drosselung muss innerhalb von zwei Jahren behoben werden (z. B. durch Netzausbau).

BESTANDSSCHUTZ UND ÜBERGANGSREGELUNGEN

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gilt Bestandsschutz. Wenn diese Geräte als steuerbare Verbrauchseinrichtungen angemeldet sind, müssen sie bis Ende 2028 in das neue Modell überführt werden.

ERKLÄRUNG MODULE IM DETAIL

Reduzierung der Netzentgelte je Modul

WELCHES MODUL IST DIE RICHTIGE LÖSUNG FÜR MICH?

MODUL 1

A) GEMEINSAME MESSUNG

Diese Variante ist sinnvoll bei nur einem Zähler für den gesamten Stromverbrauch von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen inklusive Wärmepumpe. Einfach und kostengünstig, weil keine zusätzlicher Zähler installiert werden muss. In der Regel ist Modul 1 günstiger, solange der Stromverbrauch nicht sehr hoch ist.

MODUL 1

B) GETRENNTE MESSUNG

Für diese Variante von Modul 1 muss ein zweiter Zähler nur für die Wärmepumpe installiert werden. Weil der zweite Zähler zusätzliche Kosten verursacht, rechnet sich diese Variante erst, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe hoch genug ist. Ein weiterer Vorteil ist die genauere Abrechnung des Stromverbrauchs der Wärmepumpe.

MODUL 2

GETRENNTE MESSUNG

Im Prinzip wie Modul 1 mit getrennter Messung, aber mit einem anderen Tarifmodell.
Dieser Tarif ist in der Regel immer günstiger, wenn der Verbrauch der Wärmepumpe hoch ist.

KURZ GESAGT:

Modul 1 a) ist am besten bei niedrigem Verbrauch.
Modul 1 b) rechnet sich bei höherem Verbrauch, wenn die Kosten für einen zweiten Zähler berücksichtigt sind.
Modul 2 ist grundsätzlich die günstigste Variante bei hohem Verbrauch.

SENKUNG DER UMLAGEN FÜR steuerbare Verbrauchseinrichtungen NACH § 22 EnFG

Nutzen Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtungen? Dann können Sie von einer finanziellen Entlastung profitieren! Die Bundesregierung reduziert zwei staatliche Umlagen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf null: die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Im Jahr 2025 betragen diese zusammen 1,30 Cent pro Kilowattstunde inklusive USt.

Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen

Die Maßnahme basiert auf § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), erfordert jedoch noch die Zustimmung der Europäischen Kommission. Sobald diese vorliegt, können Sie die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

• Der Strom wird ausschließlich für den Betrieb einer steuerbare Verbrauchseinrichtungen genutzt.
• Die steuerbare Verbrauchseinrichtungen besitzt einen separaten Stromzähler mit Netzanschluss.
• Sie erhalten keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen (siehe: Unternehmen in Schwierigkeiten*)
• gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

* Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“
Falls Unsicherheiten bestehen, ob Ihr Unternehmen unter diese Regelung fällt, empfiehlt sich eine juristische Beratung.