EWR*STROM Ersatzversorgung
die gesetzliche Notversorgung für Privat- und Gewerbekunden
EWR*STROM Ersatzversorgung
Privat- und Gewerbekunden in Niederspannung kommen gem. §38 I EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in die Ersatzversorgung, wenn deren Lieferanten das Recht auf Netznutzung zum Beispiel durch eine Bilanzkreisschließung verlieren. Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch in solchen Sonderfällen nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann und bei Haushaltskunden im Sinne des §3 Ziffer 22 EnWG auch kein Grundversorgungsvertrag zustande kommt, springt der Grundversorger (für Remscheid ist das die EWR GmbH) für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung für die Dauer von maximal drei Monaten. Aufgrund kurzfristiger Energiebeschaffung kann der Preis höher liegen als bei den Festpreisprodukten bzw. der Grundversorgung.
- Ersatzversorgung für alle Privat- und Gewerbekunden (KMU)
- Vertragslaufzeit von maximal 3 Monate, danach muss ein Liefervertrag abgeschlossen werden
- Wechsel in andere EWR-Stromprodukte nach 3-monatlicher Vertragslaufzeit möglich
- aufgrund kurzfristiger Energiebeschaffung höherer Strompreis als in den Sonderverträgen bzw. der Grundversorgung
- Wichtiger Hinweis zur Ersatzversorgung: Preisänderungen werden gem. §38 Abs. 3 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ausschließlich im Internet veröffentlicht
Weitere Informationen
- Die Ersatzversorgung gilt für Letztverbraucher im Niederspannungsnetz der EWR GmbH.
- Die gesetzliche Ersatzversorgung ist auf längstens drei Monate befristet. Spätestens dann müssen die Kunden einen neuen Liefervertrag geschlossen haben.
Auszug aus dem EnWG (Energiewirtschaftsgesetz):
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatzversorgung.
(2) ...
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Informationen zur Grundversorgung mit Stand: 01.04.2021 (111 KB)
Allgemeine Energielieferbedingungen zum Stromlieferungsvertrag mit Stand: 01.10.2021 (131 KB)
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Ergänzende Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Erdgas mit Stand: 01.04.2012 (89 KB)
Energieträgermix der EWR GmbH mit Stand: 01.11.2023 (553 KB)
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