Ersatzversorgung
Privat- und Gewerbekunden in Niederspannung kommen gem. §38 I EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) in die Ersatzversorgung, wenn deren Lieferanten das Recht auf Netznutzung zum Beispiel durch eine Bilanzkreisschließung verlieren. Wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch in solchen Sonderfällen nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann und bei Haushaltskunden im Sinne des §3 Ziffer 22 EnWG auch kein Grundversorgungsvertrag zustande kommt, springt der Grundversorger (für Remscheid ist das die EWR GmbH) für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet.
Es handelt sich also um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung für die Dauer von maximal drei Monaten. Aufgrund kurzfristiger Energiebeschaffung kann der Preis höher liegen als bei den Festpreisprodukten bzw. der Grundversorgung.