Energy Sharing – Solarstrom mit den Nachbarn teilen?
Ansprechpartner zum Thema Energy Sharing bei der EWR GmbH
Sie haben bereits ein konkretes Projekt geplant?
Dann wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartner zum Thema Energy Sharing – die EWR Netze: NetzStrom@ewr-gmbh.de. Hier werden Sie über den aktuellen Stand informiert. Ebenso, sobald eine Realisierung Ihres Energy Sharing Projekts möglich ist.
Alle Informationen dazu finden Sie hier: EWR Netze – Energy Sharing Solarstrom mit den Nachbarn teilen
Zum Stand der Dinge beim Thema „Energy Sharing“.
Seit Juni 2026 ist es gesetzlich möglich, den mit der eigenen PV-Anlage erzeugten Solarstrom mit Nachbarn und Freunden im Versorgungsgebiet zu teilen. Neue Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz nach § 42c ENWG ermöglichen die Weitergabe von überschüssigem Strom über das allgemeine Stromnetz an andere Abnehmer. So kann ökologisch erzeugter Strom auf lokaler Ebene geteilt werden.Damit das funktioniert, sind einige Bedingungen zu erfüllen. Korrekte Verträge untereinander bilden die Grundlage, Messdaten müssen viertelstündlich erfasst und über die IT-Systeme der zuständigen Netzbetreiber be- und verrechnet werden. Klingt einfach, ist aber in der Realität recht kompliziert.
Aktualisierung der Rahmenbedingungen
Die Bundesnetzagentur hat konkretisiert mit welchen Anbietern ein Energy Sharing Projekt realisiert werden kann. Das kann zum einen der bisherige Stromanbieter sein, also zum Beispiel die EWR oder ein anderer Stromanbieter oder Dienstleister.
Grundlagen und Bedingungen
Da der Strom nicht einfach über ein privates Kabel zum Nachbarn fließt, sondern über das öffentliche Stromnetz, müssen gesetzlich festgelegte Prozesse eingehalten werden. Das beginnt damit, dass beide Seiten – also Lieferant und Abnehmer – ein intelligentes Messsystem (iMSys) brauchen. Im Volksmund als Smart Meter bekannt, ist dieses Messsystem permanent online über das Internet mit dem zuständigen Netz- und Messstellenbetreiber verbunden. Im Viertelstunden-Takt wird damit sowohl der erzeugte und eingespeiste Strom als auch der beim Abnehmer verbrauchte Strom virtuell gemessen. Für den über das öffentliche Netz geteilten Strom fallen die allgemeinen, festgelegten Kosten wie Netzentgelt, Umlagen und Steuern an und werden mit dem Netzbetreiber abgerechnet. Dazu kommt die Abrechnung des zusätzlich genutzten Reststroms mit dem dafür beauftragten Energielieferanten (siehe unten).
Diese hoch komplexe Abwicklung zwischen vielen Beteiligten muss vollständig automatisiert ablaufen. Dazu entstehen zurzeit bundesweit einheitliche Standards. Die Branche arbeitet intensiv an den benötigten Prozessen für das Energy Sharing, sowohl für Privatkunden als auch für die möglichen Dienstleister, um eine einfache Umsetzung möglich zu machen und damit die Messdaten in der gesetzlich geforderten Qualität sicher verarbeiten zu können.
Aktuell befinden sich die potenziellen Anbieter in der Bewertung von möglichen Modellen, die Energy Sharing für Kunden ermöglichen. Erst wenn die Modelle allen Beteiligten Vorteile bieten, ist damit zu rechnen, dass sich Angebote am Markt etablieren. Diese Herausforderung gilt ebenso für den Stromerzeuger, der für die Vermarktung seines Stroms gerne höhere Entgelte als für die Einspeisung erzielen möchte, als auch für den Dienstleister, der permanent und wetterabhängig Reststrom zur Verfügung stellen muss, aber keine Gewissheit hat, wann der Strom – auch wetterbedingt – benötigt wird. Auch die EWR bewertet derzeit mögliche Geschäftsmodelle. Eine Entscheidung bzgl. der Umsetzung wird von den zukünftigen Rahmenbedingungen abhängig sein.
FAQ – Erste Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Energy Sharing
Mit dem Begriff Energy Sharing wird die gemeinsame Nutzung von zeitgleich erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Abnehmer bezeichnet. Der Strom – zum Beispiel aus einer PV-Anlage – wird dabei über das öffentliche Verteilnetz geteilt. Gesetzliche Grundlage für das Energy Sharing ist § 42c EnWG, der seit dem 1. Juni 2026 gilt.
Wir bereiten zurzeit unsere Infrastruktur auf die Ermöglichung von Energy Sharing vor. Die vollständig automatisierte Abwicklung – besonders die viertelstundengenaue Messwertverarbeitung und Abrechnung – setzt bundesweit einheitliche Standards voraus, die branchenweit erst noch entstehen. Eine Teilnahme im Regelbetrieb ist bei der EWR daher aktuell noch nicht möglich. Die Branche arbeitet an der Umsetzung dieser Lösung.
Die Bundesnetzagentur hat mittlerweile konkreter formuliert, dass für Energy Sharing Projekte eine Wahlfreiheit bei der Auswahl der Vertragspartner besteht. Ein Projekt kann zum einen mit dem bisherigen Stromanbieter realisiert werden, also zum Beispiel mit der EWR. Man kann aber auch spezialisierte externe Dienstleister mit der Erfassung und Abrechnung des Energy Sharings beauftragen. Oder ebenso natürlich bestehende Vereinbarungen mit anderen Marktteilnehmern um das Thema Energy Sharing erweitern.
Bei jedem Teilnehmenden an einem Energy Sharing Verbund – also beim Erzeuger als auch bei allen belieferten Verbrauchsstellen – muss der Strom viertelstundengenau gemessen werden. Das erfolgt online über eine Internetverbindung. Erforderlich ist dafür ein intelligentes Messsystem (iMSys), auch Smart Meter genannt, oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM). Ohne diese Messtechnik ist eine Teilnahme gesetzlich ausgeschlossen.
Das Gesetz verpflichtet Netz- und Messstellenbetreiber deutschlandweit, Energy Sharing grundsätzlich zu ermöglichen. Es legt aber nicht fest, dass bereits ab 1. Juni 2026 die notwendigen vollautomatisierten, digitalisierten Prozesse bereitzustellen. Für die Zuordnung, Bilanzierung und Abrechnung viertelstundengenauer Strommengen sind bundesweit einheitliche Standards für den IT- und Datenaustausch nötig. Diese werden derzeit branchenweit erarbeitet. Erst wenn alles den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäten entspricht, müssen die Lösungen in die Systeme aller Netz- und Messstellenbetreiber überführt werden.
Ja. Weil der geteilte Strom über das öffentliche Netz transportiert wird, fallen für die weitergeleiteten und entnommenen Strommengen die regulären Netzentgelte, Abgaben, Steuern und Umlagen an. Das ist im § 42c EnWG so vom Gesetzgeber festgelegt.
Nein. Beim Energy Sharing reicht der geteilte Strom in der Regel nicht für den gesamten Verbrauch. Für den Reststrom braucht man weiterhin einen Liefervertrag mit einem Lieferanten nach eigener Wahl. Die freie Lieferantenwahl bleibt vollständig erhalten.
Das ist im Gesetz genau festgelegt: Am Energy Sharing teilnehmen können natürliche Personen sowie Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Betreiber der Erzeugungsanlage kann eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft bzw. juristische Person des Privatrechts sein, deren Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Anlagenbetrieb darf zudem nicht überwiegend gewerblichen oder selbstständigen Zwecken dienen.
Sobald die Umsetzung möglich ist, kann der Betreiber der Erzeugungsanlage das Projekt mit allen notwendigen Angaben bei seinem lokal zuständigen Netzbetreiber anmelden. Zu diesen Angaben gehören unter anderem die Einspeise- und zu den Entnahmestellen, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42c EnWG und der mit den Teilnehmern vereinbarte Aufteilungsschlüssel. Die Anmeldung erfolgt mit mindestens einem Kalendermonat Vorlauf. Ein standardisiertes Formular stellen wir bereit, sobald der Regelbetrieb startet. Alternativ kann dieser ganze Prozess auch über einen spezialisierten externen Energy Sharing Dienstleister organisiert und abgewickelt werden.
Sprechen Sie uns gerne an: NetzStrom@ewr-gmbh.de Wir informieren Sie über den aktuellen Stand und informieren, sobald eine Realisierung Ihres Energy Sharing Projekts möglich ist.
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